Zivilrecht
27.01.2006
Was verjährt wann?
Früher betrug die regelmäßige Verjährung 30 Jahre. Seit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
beträgt die regelmäßige Verjährung seit dem 1.1.2002 nunmehr drei Jahre.
Neben der regelmäßigen Verjährung gilt es aber auch noch einige spezielle Verjährungszeiträume zu beachten.
Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 BGB. Folglich
beginnt die dreijährige Verjährung mit Ablauf des 31.12. und endet drei Jahre später am 31.12., 24.00 Uhr.
Ist der Schuldner etwa nicht feststellbar, beginnt die Verjährung grundsätzlich erst mit dem Jahr der Kenntnis.
Wenn jedoch die notwendige Informationen über Anspruch und Gegner nicht ermittelt werden konnten
tritt spätestens nach 10 Jahren in der Regel auch dann die Verjährung ein.
Müssen besondere Sachverhalte berücksichtigt werden gelten besondere Verjährungsfristen die im
Vergleich zur regelmäßigen Verjährung meistens länger oder kürzer sein können.
Schnelle Verjährungszeiten
Ersatzansprüche des Vermieters wegen Verschlechterung der Mietsache verjähren beispielsweise in sechs Monaten.
Mängelansprüche im Kaufrecht müssen grundsätzlich innerhalb von 2 Jahren ab Kauf der Sache geltend gemacht werden.
Lange Verjährungszeit
Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten verjähren in 30 Jahren.
Die Verjährung wird gehemmt indem dem Schuldner ein Mahnbescheid oder eine Klage zugestellt wird.
Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger können die Verjährung ebenso hemmen.
26.01.2006
Wann ist ein Anwalt vor Gericht vorgeschrieben?
Vor dem Amtsgericht (AG) besteht im Zivilprozess in der Rgel keine Anwaltspflicht.
Ausnahme hiervon bilden die familienrechtlichen Angelegenheiten, die
bei Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen vorliegen (z.B. Scheidung, Sorgerecht).
§ 78 der Zivilprozessordnung (ZPO) sieht in bestimmten Fällen vor,
dass sich Kläger und Beklagter, Antragsteller und Antragsgegner von Anwälten
vertreten lassen müssen. Es handelt sich dann um einen "Anwaltsprozess".
Hier gilt nur was der Anwalt in der Klageschrift vorbringt und unterschrieben hat.
Eigene Schriftsätze der Parteien werden vom Gericht nicht berücksichtigt.
In Strafsachen ist in einigen Fällen ein Verteidiger vorgeschrieben (§ 140 der Strafprozessordnung, StPO).
wenn der Beklagten eines Verbrechens (im Gegensatz zu einem bloßen Vergehen) beschuldigt wird oder
wenn das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann.
Vor dem Landgericht (LG) herrscht grundsätzlich Anwaltszwang. Das Landgericht ist bereits in der
ersten Instanz zuständig, wenn der Streitwert mehr als 5.000 Euro beträgt.
Vor dem Oberlandesgericht (OLG) muss der Anwalt auch bei einem Oberlandesgericht zugelassen
sein (§ 78 Absatz 1 Satz 2 ZPO).
Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) dürfen nur Anwälte tätig werden, die an diesem
Gericht zugelassen sind.
Im Verwaltungsprozess besteht ein Anwaltszwang vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) und vor dem
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Wer vor das Verwaltungsgericht (VG) zieht, muss dagegen nicht zwingend
einen Anwalt beauftragen.
05.08.2005
Wie Gerichtsverfahren tatsächlich ablaufen.
Die eigentlichen gerichtlichen Auseinandersetzungen werden in der Regel schriftlich geführt.
Bei den Gerichtsverhandlungen gilt, außer im Strafprozess, in der Kürze liegt die Würze.
Daher sind die meisten Gerichtsverfahren sind schon nach wenigen Minuten wieder beendet, da nur über
Zweifelspunkte gesprochen wird. Darum ist es wichtig, dass die Klageschrift eindeutig und mit Beweisen
eingereicht wird. Bei der eigentlichen Gerichtsverhandlung ist äusserste Konzentration angesagt,
da Fehlentscheidungen während des laufenden Verfahrens, meistens nicht mehr
korrigiert werden können.
05.08.2005
Statt Gerichtsferien können in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August Parteien einen Termin außerhalb
dieser Zeit verlangen
Unter Gerichtsferien verstand man bis zum 31. Dezember 1996 in Deutschland die Zeit vom 15. Juli bis 15. September
eines jeden Jahres in der vor den ordentlichen Gerichten nur so genannte Feriensachen verhandelt wurden.
Historisch beruhten die Gerichtsferien darauf dass während der Erntezeit nur die notwendigsten gerichtlichen
Verfahren stattfinden sollten.
Die entsprechenden Vorschriften sind durch die Regelung
in § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung ( ZPO ) abgelöst worden die jeder Partei in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August
jeden Jahres das Recht einräumen ohne Angabe von Gründen die Vertagung eines Zivilprozesses
auf einen Termin außerhalb dieser Zeit verlangen zu können. Auch an dieser Stelle sind die ehemaligen
Feriensachen von einer solchen Vertagung ausgenommen.
§ 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung ( ZPO ) nach dem Gesetz zur Abschaffung
der Gerichtsferien Vom 28. Oktober 1996
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur
Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder
Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
- 1. Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
- 2. Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung
des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 3. Streitigkeiten in Familiensachen,
- 4. Wechsel- oder Scheckprozesse,
- 5. Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
li> 6. Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der
Pfändung unterworfen ist,
- 7. Zwangsvollstreckungsverfahren oder
- 8. Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer
Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung;
über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
04.08.2005
Rechtsstreit, Gebühren von Gericht und Anwälten berechnen sich grundsätzlich nach dem Streitwert
Manchmal kommt man in eine Situation in der man anwaltlichen Rat und sogar das Gericht in Anspruch nehmen muss.
Aber kaum einer ist sich darüber im Klaren, welche Kosten auf ihn zukommen.
Seit dem 1. Juli 2004 haben sich die Prozesskosten in den meisten Fällen nicht unerheblich erhöht da mit diesem
Datum neue Gesetze über Gerichtskosten und Anwaltsvergütung in Kraft traten.
Welche Gebühren fallen also an?
Die Gebühren von Gericht und Anwälten berechnen sich grundsätzlich nach dem Streitwert wobei je nach Ausgang
des Falles Gerichtsgebühren entfallen und Anwaltsgebühren hinzutreten können.
Beispiel: Klagerücknahme wegfall der Gerichtsgebühren.
Vergleich: Wegfall der Gerichtsgebühren aber höhere Anwalstgebühren.
In jeder Instanz fallen neue Gebühren an wobei die Kosten eines Rechtsstreits – dazu gehören in erster Linie die Gerichtskosten sowie die Kosten der
Rechtsanwälte beider Prozessparteien - hat grundsätzlich derjenige zu tragen, der den Prozess
verliert (§ 91 Zivilprozessordnung - ZPO).
Hat der Kläger mit dem geltend gemachten Anspruch aber nur
teilweise Erfolg, werden die Kosten im gleichen Verhältnis aufgeteilt, in welchem die Parteien in der
Hauptsache obsiegt haben (§ 92 Abs. 1 ZPO).
Kann sich jemand die Kosten der Prozessführung nicht leisten, erhält er nach Prüfung Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO).
Oft ist es aber nicht nötig einen Rechtanwalt zu beauftragen.
Vor dem Amtsgericht, das für Streitverfahren über geringere Beträge sowie ohne Rücksicht auf den Streitwert für
Kindschafts- Unterhalts- und Ehesachen zuständig ist, besteht ein Anwaltszwang nur für Ehesachen – dazu gehört
vor allem die Scheidung – sowie Folgesachen (§ 78 Abs. 2 ZPO).
21.07.2005
Was ist ein Urkundenprozess?
Der Urkundenprozess ist eine Klageart im Zivilprozess, mit der ein Zivilprozess schneller durchgeführt werden soll.
Es müssen hierfür besondere Voraussetzungen vorliegen. Insbesondere müssen sämtliche zur Begründung des Anspruchs
erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können.
Mit dem Urkundenprozess will die Zivilprozessordnung denjenigen bevorzugen, der etwas schriftlich hat. Wer seinen
Klageanspruch durch die Vorlage von Urkunden beweisen kann, soll schnell einen vorläufig vollstreckbaren Titel erhalten.
Dazu hat der Gesetzgeber das Verfahren aufgespalten in ein Vorverfahren und ein Nachverfahren.
Das Vorverfahren stellt den eigentlichen Urkundenprozess dar, in dem nur Urkunden als Anspruchsnachweis
zugelassen sind. Am Ende des Vorverfahrens erhält dann der Kläger ein sogenanntes Vorbehaltsurteil,
das den Beklagten zur Zahlung verurteilt, vorbehaltlich der Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren".
In diesem sich eventuell anschließenden Nachverfahren sind dann alle Beweismittel zugelassen, es folgt also der
normale Zivilprozess. Im Vorverfahren werden keine Zeugen geladen. Es wird auch kein Sachverständiger beauftragt
und es findet kein Ortstermin statt. Ja selbst die Parteien dürfen nur eingeschränkt vernommen werden.
Das Gericht muss sich also im Termin in den meisten Fällen nur die entscheidungserheblichen Urkunden im
Original ansehen (die vorher in Kopie zur Gerichtsakte gereicht worden sind). Der Vorsitzende wird deshalb in
aller Regel kurzfristig einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen. Es geht dann sehr schnell, wie im
Wechsel- oder Scheckprozess. (Zwei Spielarten des Urkundenprozesses) Oftmals hat man schon nach einem
Monat den Vollstreckungstitel und kommt an sein Geld.
Die Dauer des Nachverfahrens spielt dann praktisch keine Rolle mehr.