Vertragsrecht
09.09.2005
Telefonkunden dürfen vom Verbindungsnetzbetreiber nicht zur Kasse gebeten werden
Ein Verbindungsnetzbetreiber hat keinen Anspruch auf Gebührenzahlung eines Telefonkunden,
wenn er eine Plattform für Mehrwertdienste wie 0900 oder 0190 betreibt.
Das hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil entschieden (Az.: III ZR 3/05).
Die Richter wiesen damit die Klage eines Betreibers ab. Er verbinde
lediglich Telefonate zwischen den Netzen, hieß es zur Begründung. Durch einen Anruf entstehe nur ein Vertrag
zwischen dem Kunden und einem dritten Anbieter.
Der Plattformbetreiber von 0900- oder 0190-Nummern trete dem Telefonkunden gegenüber nie auf, sondern vermiete
die Nummern an Dritte. Bei diesen rufe der Telefonkunde dann über die teure Nummer an, hieß es. Für den Nutzer
war die Mitwirkung des Verbindungsnetz- und Plattformbetreibers an dem Zustandekommen der Verbindung von
seinem Telefonanschluss zu dem Mehrwertdienst nicht zu erkennen, argumentierte der unter anderem für das
Telekommunikationsrecht zuständige III. Zivilsenat des BGH. Einen Zahlungsanspruch habe nur der 0190-Anbieter.
13.08.2005
Handwerkerrechnungen im Überblick
Im wesentlichen bestehen Handwerkerrechnungen aus folgenden Bestandteilen:
Anfahrtskosten, Arbeitszeit, Aufschläge für besondere Arbeitszeiten, Kleinteile und Materialkosten. Alles Andere
ist fraglich.
Anfahrtskosten
Für den Handwerker ist die Anfahrt zu einem Kunden Arbeitszeit die er berechnen darf.
Allerdings darf für die Anfahrt nicht der gleiche Stundensatz wie für die Arbeit verlangt werden.
Als Faustregel gilt: Der Stundensatz für die Anfahrt liegt
zehn Prozent unter dem Stundensatz für die eigentliche Arbeit.
Zusätzliche Anfahrten, weil der Handwerker beispielsweise Material oder Werkzeug vergessen hat, brauchen
Kunden nicht zu bezahlen das gilt auch für die dadurch verlorene Arbeitszeit.
Arbeitszeit
Handwerker dürfen nur die Zeit in Rechnung stellen, die sie auch wirklich gearbeitet haben, also keine Pausenzeiten.
Das Aufrunden der Arbeitszeiten auf halbe oder gar volle Stunden ist nicht gestattet.
Je nach Branche muss die Arbeitszeit auf 10 bzw. 15 Minuten genau abgerechnet werden.
Bringt der Meister oder Geselle noch einen Auszubildenen mit, müssen Kunden die Arbeitszeit des Auszubildenden
nur dann bezahlen, wenn dieser auch wirklich arbeitet.
Reicht er nur ab und zu ein Werkzeug und beschränkt sich sonst auf das Zuschauen, so gilt das nicht als Arbeit.
Auch gelten für Auszubildene andere Stundensätze, diese sind abhängig vom Lehrjahr.
Der Stundensatz eines Auszubildenden liegt im ersten Lehrjahr bei 45 Prozent,
im zweiten Lehrjahr bei 55 Prozent und im dritten Lehrjahr bei 75 Prozent des Gesellensatzes.
Nicht immer wird die Arbeitszeit eines Handwerkers gesondert ausgewiesen in Rechnung gestellt.
Standardleistungen wie z. Ba. Wartung, werden oft als Pauschale berechnet. In dieser Pauschale sind dann Arbeitzeit, Kosten für
Material und Kleinteile zusammengefasst. Wer also mit einem Handwerker eine Pauschale vereinbarte,
muss darauf achten, dass auf der Rechnung keine Positionen auftauchen, die mit der Arbeitszeit zu tun haben.
Aufschläge für besondere Arbeitszeiten
Für Not- oder Wochenenddienste dürfen Handwerker Zuschläge verlangen. Diese sind je nach Zunft unterschiedlich,
in der Regel liegen sie zwischen 50 und 70 Prozent.
Diese Zuschläge gelten aber nur für die Arbeitskosten. Zuschläge auf den gesamten Rechnungsbetrag, also auch
auf die Materialkosten, ist nicht gestattet.
Kleinteile
Positionen für Kleinteile sollten im Rahmen liegen, da diese hier berechneten Materialien Cent-Beträge kosten.
Macht dieser Posten fünf, zehn oder gar noch mehr Prozent des Rechnungsbetrages aus, sollte man eine
detaillierte Aufschlüsselung der Kleinteile verlangen.
Materialkosten
Wenn Handwerker Arbeiten zu besonders günstigen Stundensätzen anbieten, ist Skepsis
angebracht. Da verdienen die Handwerker ihr Geld dann oft damit, dass sie Rechnungen mit völlig überhöhten
Materialkosten ausstellen. Daher sollten Handwerker-Kunden die Materialkosten überprüfen.
In Baumärkten oder über Preisvergleiche im Internet können sich Verbraucher ein Bild machen, in welcher
Preisspanne die Materialien zu haben sind.
12.08.2005
Ein Haustürgeschäft ist auch nach Jahren noch widerrufbar
Um den Verbraucher vor voreiligen Entscheidungen zu schützen,
steht ihm bei Haustürgeschäften das Widerrufsrecht zu. Über dieses muss er auch belehrt werden.
Erfolgt eine solche Belehrung nicht, beginnt die Widerrufsfrist auch nicht zu laufen.
Das geht aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor (Az.: 3 U 822/04).
Das OLG Koblenz gab damit der Klage eines Bankkunden statt. Dieser hatte sich nach einem Vertreter-Gespräch
bereit erklärt, einem Immobilienfonds beizutreten. Die Beitrittssumme sollte über einen Kredit finanziert werden.
Etwa vier Jahre später widerrief er den Beitritt, ebenso wie den abgeschlossenen Kreditvertrag. Er verlangte die
Rückabwicklung des gesamten Geschäfts.
Die Kredit gebende Bank wandte jedoch ein, das Widerrufsrecht sei verfristet. Das sahen die Richter anders:
Bei dem Beitritt zu dem Fonds handele es sich um ein so
genanntes Haustürgeschäft. Es sei nicht bewiesen, dass der Kläger über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei.
Der daher noch zulässige Widerruf erfasse auch den Kreditvertrag, da dieser in engem Zusammenhang mit dem
Fondsbeitritt stehe.
23.02.05
Der Kauf von Radarwarngeräten ist sittenwidrig
Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass Kaufverträge über den Erwerb eines Radarwarngeräts gemäß § 138 BGB sittenwidrig und deshalb nichtig sind. (Az. VIII ZR 129/04) Radarwarngeräte dienen allein dem Zweck, Geschwindigkeitskontrollen zu unterlaufen, und damit der Begehung eines nach § 23 Abs.1b StVO verbotenen Verhaltens. Daher haben Käufer eines fehlerhaften Geräts gegen den Verkäufer auch keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrags.
§ 23 Abs.1b StVO verbietet zwar nur den Einsatz und das Mitsichführen und nicht den Kauf eines Radarwarngeräts. Der Kauf eines solchen Geräts erfolgt jedoch nur zu dem Zweck, es im Straßenverkehr einzusetzen, und stellt damit eine unmittelbare Vorbereitungshandlung für die Inbetriebnahme dar. Deshalb ist bereits der Erwerb eines Radarwarngeräts rechtlich zu missbilligen.
16.02.05
Gesetzentwurf zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften beschlossen
Das Bundeskabinett hat am 2.2.2005 einen Gesetzentwurf zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften beschlossen.
Damit werden die bisher in der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung enthaltenen Regelungen in das Telekommunikationsgesetzes (TKG) integriert. Zusätzlich soll der Schutz der Verbraucher vor Missbrauch von Mehrwertdiensterufnummern gestärkt werden.
Wichtige Änderungen sind:
Vor Abschluss von Abonnementverträgen müssen Anbieter von Kurzwahldiensten künftig dem Verbraucher die Vertragsbedingungen in einer SMS mitteilen. Erst wenn der Verbraucher diese bestätigt hat, kommt der Vertrag zustande.
Außerdem können Verbraucher künftig verlangen, einen Hinweis zu erhalten, wenn die Entgeltansprüche aus Abonnementverträgen für Kurzwahldienste im jeweiligen Monat den Betrag von 20 Euro überschreiten.
Der Abonnementvertrag ist jederzeit kündbar.
Bei Kurzwahldiensten, die außerhalb von Abonnementverträgen erbracht werden, muss der Preis bei allen Angeboten ab einem Preis von einem Euro vor Abschluss des Vertrages angezeigt werden.
Bei jeder Call-by-Call-Verbindung, bei 0137-Rufnummern (sogenannte Televote-Rufnummern) und bei der Weitervermittlung, muss künftig durch einen Auskunftsdienst der Preis angesagt werden.
10.01.05
Banken und Sparkassen dürfen keine Gebühr für Depot-Übertragungen berechnen
Banken und Sparkassen dürfen keine Gebühren für die Übertragung von Wertpapieren aus einem Depot in ein anders verlangen.
Mit dieser Entscheidung des BGH (Az. XI ZR 200/03 und XI ZR 49/04) wird der Schlusspunkt hinter einen jahrelangen Streit zwischen Anlegern und Banken gesetzt. Zusätzlich zu den üblichen Depotkosten verlangen viele Banken von ihren Kunden bislang Gebühren bei Wertpapierübertragungen - zu Unrecht, befanden die Richter.
Die Institute erfüllen mit der Übertragung keine eigene Leistung, sondern eine gesetzliche Pflicht, entschied der Banksenat des BGH. Die Kosten dürfen daher nicht auf die Anleger abgewälzt werden. Das gilt sowohl bei einer Schließung des Depots als auch bei Umbuchungen einzelner Positionen im Rahmen eines laufenden Geschäfts.
10.01.05
Zahnarzt ist keine Autowerkstatt, Zahnarzt kostet auch bei Nachbesserung
Ein Zahnarzt darf auch für Nachbesserungen nach einer Behandlung eine Rechnung ausstellen.
(OLG Frankfurt/M. Az.2 U 210/00) Er kann damit nicht mit einem Handwerker verglichen werden, der für den Erfolg seiner Arbeit bezahlt wird. Der Zahnarzt muss im Grunde "nur" die Behandlung erbringen, daher muss ein Patient auch die zweite Rechnung des Zahnarztes bezahlen.
Ist der Zahnarzt aber im selben Quartal wegen Urlaubs nicht erreichbar, ist auch die Praixgebühr wieder fällig.
01.01.05
Bei Verschweigen einer Lohnpfändung dürfen Banken den Kreditvertrag außerordentlich kündigen
Banken dürfen einen Kreditvertrag außerordentlich kündigen, wenn der Kreditnehmer gravierend falsche Auskünfte über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn er die Bank nicht über eine Lohnpfändung informiert hat.
22.12.2004
Bei fehlenden Hinweis auf die Fleckempfindlichkeit von Polstermöbeln können Möbelhändler haften.
Möbelhändler müssen ihre Kunden regelmäßig darauf hinweisen, dass helle Polstermöbel auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch über kurz oder lang erhebliche Verunreinigungen durch Farbabrieb von Kleidungsstücken bekommen können. Weist der Händler den Kunden nicht auf diese Möglichkeit hin, kann er nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sein.
So hat das Oberlandesgericht Köln entschieden (Az. 6 U 109/04) und ein Möbelhaus zu Schadenersatz von 7.000 Euro verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.
17.12.2004
VOB-Bauvertrag jetzt vier Jahre Gewährleistung
Die Gewährleistungsfristen in der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) wurden Anfang 2003 verdoppelt.
Für Bauwerke auf vier Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück und für feuerberührte Teile auf zwei Jahre.
Für maschinelle, elektrotechnische oder elektronische Anlagenteile, deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit von ihrer Wartung abhängt, wird die vierjährige Gewährleistung auf zwei Jahre verkürzt, wenn der Auftragnehmer nicht auch den Auftrag zur Wartung erhält.
Mit der Verlängerung der Gewährleistungsfristen wird die VOB auch für den Verbraucher eine interessante Alternative zu den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Zwar ist die Gewährleistung für Bauwerke im BGB mit fünf Jahren immer noch um ein Jahr länger. Doch bei Arbeiten an einem Grundstück und sonstigen Werkleistungen ist sie jetzt mit zwei Jahren in VOB und BGB gleich lang.
In anderen Detailpunkten weicht die Rechtsstellung des Auftraggebers im VOB-Vertrag von der gesetzlichen Regelung ab, wobei sich die VOB insgesamt um Ausgewogenheit bemüht. Das bedeutet, dass die Abweichungen bald für die eine, bald für die andere Vertragspartei günstiger sein können. Da der Auftraggeber bei Vertragsschluss noch nicht weiß, wo es später Ärger geben wird, lässt sich meist erst im Nachhinein sagen, ob ein Vertrag nach VOB oder nach BGB für ihn günstiger gewesen wäre.
Zu beachten ist aber ein ganz wichtiger Unterschied. Ein VOB-Vertrag gilt nur, wenn er wirksam als Ganzes vereinbart wurde.
Die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches dagegen gelten automatisch, solange nicht ausdrücklich eine davon abweichende, zulässige Regelung vereinbart wird.