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Versicherungen


09.05.2006
Gebäudeversicherungen haften nicht für jeden Rohrschaden
Wohngebäudeversicherungen müssen nicht für jede Form eines Rohrschadens aufkommen. Eine Einstandspflicht besteht nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vielmehr nur, wenn ein Rohrbruch oder Leitungswasserschaden vorliegt. Ein Rohrbruch setzt voraus, dass das Rohrmaterial beschädigt ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Rohre selbst intakt und nur nicht fachgerecht miteinander verbunden sind. So das Oberlandesgericht Bamberg (Az.:1 U 241/05)

26.08.2005
Pkw auf Autozug gilt als Reisegepäck
Wer seinen PKW mit dem Autoreisezug befördern lässt, sollte bei Ankunft am Reiseziel sei Fahrzeug noch auf den Zug auf Transportschäden überprüfen. Blessuren sollten gleich vor Ort Bahn-Mitarbeitern gemeldet werden. Ausserdem sollte man sich die Namen der Mitarbeiter notieren und die Schäden mit Fotos dokumentieren sowie nach Möglichkeit Angaben zu Zeugen festhalten. Ansprüche auf Schadenersatz seien unverzüglich schriftlich bei der Bahn einzureichen.
Das Amtsgericht Hildesheim hat entschieden, dass beim Transport auf einem Reisezug ein Schaden an einem Kfz entsteht, der beförderte Pkw wie Reisegepäck zu behandeln ist. (Az.: 18 C 199/04)
Auch ohne Verschulden habe die Bahn für eine Beschädigung von der Annahme zur Beförderung bis zur Auslieferung einzustehen, betonte das Gericht. Eine Schadensersatzpflicht scheide ausnahmsweise nur aus, wenn die Bahn beweisen könne, dass der Schaden durch ein für sie unvermeidbares Ereignis eingetreten sei.

09.08.2005
Nach einem Verkehrsunfall Recht auf einen Sachverständigen eigener Wahl
Wenn es dann darum geht, den Schaden des Fahrzeuges zu bestimmen, verlangen manche Versicherungen, eine Abtretungserklärung, in dem der Geschädigte auf einen neutralen Sachverständigen verzichtet. Die Werkstatt regelt dann die Schadensbehebung direkt mit der Versicherung. Der Geschädigte verliert so Einfluss auf Umfang und Art der Reparaturen.
Mit der Abtretungserklärung können sich Versicherung und Werkstatt darauf einigen, wie die Reparatur durchgeführt wird. Ob nur Teillackierungen durchgeführt, gebrauchte Teile oder Teile von Fremdherstellern eingebaut werden. Damit ist fraglich, ob das Fahrzeug damit in den ursprünglichen Zustand versetzt wird.
Außerdem laufen Geschädigte Gefahr, dass die gegnerische Versicherung die unfallbedingte Wertminderung, die bei einem späteren Verkauf des Wagens droht, nicht berücksichtigt.
Der Geschädigte muss keineswegs ein von der Versicherung gewähltes Limit der Schadenshöhe akzeptieren, bevor er einen Gutachter beauftragt hat. Er weiß ja gar nicht wie hoch der Schaden wirklich ist. Deswegen darf er auf jeden Fall einen Sachverständigen nach seiner Wahl beauftragen und die Versicherung darf ihm das nicht verbieten.
Auf keinen Fall sollte man etwas unterschreiben, was man nicht vorher gelesen oder verstanden hat.
02.08.2005
Nur grobe Fahrlässigkeit lässt den Versicherungsschutz bei Vollkasko entfallen
Nur ein grob fahrlässig herbeigeführter Fahrfehler lässt den Versicherungsschutz einer Vollkaskoversicherung entfallen. Das ist aber nicht der Fall, wenn ein Pkw bei der Einfahrt in eine Ortschaft auf eine die Fahrbahn teilende Verkehrsinsel gerät, weil der mit ca. 50 km/h fahrende Lenker durch die Bedienung des Autoradios abgelenkt war. Der Versicherer kann sich dann nicht auf Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls berufen, wenn weitere Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Versicherungsnehmers oder für eine gesteigerte Gefahrenlage nicht feststellbar sind. So lautet ein Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg. (Az. 8 U 4033/04)
Alleine das Auffahren auf eine Verkehrsinsel lasse nicht auf grobe Fahrlässigkeit des Fahrzeugführers schließen. Es sei nicht auszuschließen, dass nur eine momentane Unaufmerksamkeit zu dem Unfall geführt hat. Eine derart kurzfristige Ablenkung ist alltäglich. Für grobe Fahrlässigkeit müsste der Fahrer den Blick für eine erhebliche Zeit von der Fahrbahn abgewendet haben. Dies ist aber ohne weitere Anhaltspunkte nicht zu unterstellen. Die Versicherung muss daher den entstandenen Schaden bezahlen. Ansonsten würde eine Vollkaskoversicherung jeden Sinn und Zweck verlieren, so das Gericht.

17.07.2005
Bei Einwurf des Fahrzeugschlüssels in Außenbriefkasten muss die Versicherung für Fahrzeugdiebstahl nicht zahlen
Der Versicherer muss nicht zahlen, wenn der Versicherungsnehmer den Diebstahl seines kaskoversicherten Fahrzeugs dadurch ermöglicht, dass er die Fahrzeugschlüssel in den Außenbriefkasten der Reparaturwerkstatt einwirft, auf deren frei befahrbarem Gelände das Auto zur Reparatur abgestellt wurde. Das hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle am 9. Juni 2005 entschieden. Der Senat sah es als grob fahrlässig an, dass der Kläger den Fahrzeugschlüssel seines Pkw Porsche in den gegen fremde Zugriffe ungenügend geschützten Außenbriefkasten des Autohauses geworfen hatte, während sein Fahrzeug auf dem ebenfalls frei einseh- und befahrbaren Betriebsgelände parkte. Der Briefkasten sei gegen unerlaubte Eingriffe ersichtlich nur durch ein quer über den Einwurfschlitz verlaufendes Blech geschützt gewesen, so dass ein unbefugtes Hineingreifen - eventuell mit einem in jedem Baumarkt erhältlichen Greifwerkzeug - allenfalls geringfügig erschwert gewesen sei. Der Kläger könne deswegen von seiner Versicherung keinen Ersatz für die (aus seinem zwar wieder aufgefundenen Fahrzeug) entwendeten Zubehörteile, hier insbesondere das Navigationsgerät, verlangen. Revision ist nicht zugelassen.
28.02.05
Abrechnung von Unfallschäden auf Gutachtenbasis sind Grenzen gesetzt
Der Abrechnung von Unfallschäden auf Gutachtenbasis hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 15. Februar 2005 Grenzen gesetzt.
Nach zwei Urteilen kann der Geschädigte nur dann Reparaturkosten verlangen, die den Aufwand für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs übersteigen, wenn sie tatsächlich angefallen sind. Begnügt er sich mit einer kostengünstigeren Teilreparatur, dann ist sein Entschädigungsanspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt - auch dann, wenn ein Sachverständiger höhere Reparaturkosten veranschlagt hat.
Damit klärte das Karlsruher Gericht die umstrittene Frage der Abrechnung fiktiver Kosten auf Gutachtenbasis. Es bestätigte zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts Naumburg und des Landgerichts Bochum. In beiden Fällen verlangten die Kläger die vom Gutachter geschätzten Kosten für eine fachgerechte und vollständige Reparatur, die teurer gewesen wäre als die Anschaffung eines entsprechenden Wagens. Beide hatten ihre Autos zwar in einen verkehrstüchtigen Zustand versetzen, aber nur teilweise reparieren lassen.
Unfallgeschädigte können zwar grundsätzlich auch Reparaturkosten fordern, die den Wert eines Ersatzfahrzeugs um bis zu 30 Prozent übersteigen, wenn sie ein besonderes Interesse an der Wiederherstellung ihres Autos geltend machen können. Nun stellten die Richter allerdings klar, dass dieser Grundsatz nur für tatsächlich vorgenommene Reparaturen gilt. Wer fiktive, von einem Sachverständigen geschätzte Kosten ersetzt haben will, ist auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt: Darunter verstehen die Gerichte den Preis eines gleichwertigen Fahrzeugs, von dem der Restwert des Unfallwagens abgezogen wird.

03.02.05
Vertragsunterlagen von Versicherungen müssen deutlichen Hinweis auf das Widerrufsrecht haben
Versicherungen müssen ihre Kunden in den Vertragsunterlagen deutlich sichtbar auf ihr Widerrufsrecht hinweisen. Dieser Hinweis muss dem Verbraucher auch dann auffallen, wenn er nicht danach sucht, so der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem Urteil. (Az IV ZR 58/03).
Diese Voraussetzung erfüllt eine Belehrung nicht, wenn sie zwar fett gedruckt ist, aber in den übersandten Versicherungsunterlagen untergeht.

27.01.05
Bei widersprüchlichen Angaben zu Schäden kein Versicherungsschutz
Haftpflicht-Versicherte können bei widersprüchlichen Angaben zu entstandenen Schäden ihren Versicherungsschutz verlieren. Das hat das Amtsgericht Frankfurt in einem Urteil entschieden. Die Richter wiesen damit die Klage einer Versicherungskundin auf Schadensersatz für Brandflecken auf ihrem Wohnzimmerteppich zurück (Az.: 31 C 1899/02-83).
Die Brandlöcher waren bei einer Familienfeier entstanden. Während der Außendienst-Mitarbeiter der Versicherung vor Ort eine umgestoßene Kerze als Ursache für die Schäden verantwortlich machte, erklärte die Versicherungskundin später, von einer brennenden Zigarette sei Asche auf den Boden gefallen.
Das Gericht stellte fest, derartig widersprüchliche Angaben nährten den Verdacht, wonach die Versicherung beschummelt werden sollte. Könne nicht eindeutig geklärt werden, welche Person welchen Schaden konkret angerichtet habe, müsse eine Haftpflichtversicherung nicht zahlen, heißt es in der Entscheidung.

04.01.05
Für Auslandsreisen ist nur noch die „Europäische Krankenversichertenkarte“ (EHIC) gültig
Seit dem 1. Januar 2005 gilt der alte Auslandskrankenschein E111bei unseren Nachbarn in Europa nicht mehr. In allen EU-Ländern, in denen es wie in Deutschland bereits eine Krankenversichertenkarte gibt, wird jetzt nach und nach die Europäische Krankenversichertenkarte eingeführt. Die European Health Insurance Card (EHIC) ersetzt den Auslandskrankenschein.
Ab 2006 wird in Deutschland die elektronische Gesundheitskarte eingeführt.
Diese enthält auf der Rückseite automatisch die europäische Variante (EHIC).
Welche Vorteile bietet die Karte zum Auslandskrankenschein?
Man spart die lästige Beantragung des Auslandskrankenscheins, der bislang für jede Auslandsfahrt extra beantragt werden mußte.
Im Ausland kann man damit direkt zum Arzt gehen (zusätzlich zur EHIC sollte man Personalausweis oder Reisepaß vorlegen). Bisher mußte man sich mit dem Auslandskrankenschein bei der Krankenkasse am Urlaubsort erst einen Behandlungsschein ausstellen lassen.
Für das Jahr 2005 erhält man von den Krankenkassen statt des alten Auslandskrankenscheines E111 eine Bescheinigung als provisorischen Ersatz für die EHIC. Die Leistungen erhält man im Ausland dann über diesen Anspruchsausweis.
01.01.05
KFZ-Haftpflicht: Auch die Ehefrau hat Anspruch auf Schadenersatz
Wenn der Ehepartner einen Unfall verschuldet und die Ehefrau als Beifahrerin verletzt wird. hat die Ehefrau Anspruch auf Schadenersatz aus der KFZ-Haftpflicht des Partners, das entschied jetzt das Landgericht München I (Az.: 17 O 1089/03).
08.07.04
EU-Länder und "Grüne-Karte"
Auch in den neuen EU-Ländern benötigen Autofahrer seit dem 1. Mai 2004 keine grüne Karte mehr. Das Kfz-Kennzeichen reicht als Nachweis der Haftpflichtversicherung. Trotzdem ist es besser die grüne Karte mitzunehmen. Außerdem sollte man den europaweit standardisierten "Europäischen-Unfallbericht" mitnehmen. (Kostenlos bei der Autoversicherung erhältlich).
Nach einem unverschuldeten Unfall im Ausland kann man sich zuhause an den Regierungsbeauftragten aller Versicherer wenden. Die Service-Nummer lautet: 0180 / 25 0 26
Der Zentralruf steht rund um die Uhr an allen Tagen der Woche telefonisch zur Verfügung.Dabei fallen lediglich Telefongebühren im Netz der Telekom für die erste Zeiteinheit an.
16.04.04
Krankenversicherung muss Batterien für Hörgerät bezahlen
Eine Krankenkasse muss im Einzelfall auch Batterien für ein Hörgerät bezahlen. Das hat das Landgericht München I in einem Urteil klargestellt. Wenn eine Versicherung derartige Leistungen aus ihrem Leistungskatalog herausnehmen wolle, müsse sie dies klar in ihren Bedingungen zum Ausdruck bringen. (Az. 20 S 19205/03 Urteil vom 02.03.2004)
Die im Jahr 2000 geborene Tochter des Klägers ist von Geburt an taub. Mit Hilfe eines sog. Cochlear-Implantats, mit dem sie im Jahr 2002 versorgt wurde, ist es ihr jedoch möglich, zu hören. Die Kosten des Implantats wurden von der beklagten privaten Krankenversicherung erstattet. Unter Berufung auf ihre Versicherungsbedingungen weigert sich die Beklagte, die Kosten für die zum Betrieb des Implantats erforderlichen Batterien (monatlich ca. 40 €) zu übernehmen. Nach den Versicherungsbedingungen werden nur Kosten für im einzelnen aufgezählte medizinische Hilfsmittel, darunter Hörgeräte, und deren Reparatur. Die 20. Zivilkammer des Landgerichts München I verurteilte die Versicherung zur Übernahme der Batteriekosten. Es handele sich um erstattungsfähige Reparaturkosten für das Implantat, das die Beklagte selbst als Hörgerät und damit als erstattungsfähiges Hilfsmittel eingestuft habe. Eine Reparatur diene dazu, die Funktionsfähigkeit eines Geräts wiederherzustellen, und zwar durch Arbeitsleistung und durch den Einbau von Ersatzteilen. Da durch das Einsetzen der Batterien die Funktion des Implantats wiederhergestellt werde, seien die Kosten für den Batteriewechsel als -Reparaturkosten anzusehen. Dies gelte unabhängig davon, ob der Batteriewechsel von einem Dritten vorgenommen wird, also Sach- und Arbeitskosten anfallen, oder nur die Kosten der Batterien entstehen, wenn das Wechseln selbst vorgenommen wird.
Eine ärztliche Verordnung von Reparaturen sei für deren Erstattungsfähigkeit nicht erforderlich.

01.03.04
Anwaltshonorare und Gerichtsgebühren steigen ab Juli kräftig
Der Deutsche Bundestag hat am 12.2.2004 in dritter Lesung das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) beschlossen. Es ist anzunehmen, dass der Bundesrat das Gesetz ohne Änderungen passieren lässt. Damit kann das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zum 1.7.2004 in Kraft treten.
Mit diesem Gesetz wird die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (Brago) abgelöst. Für die juristische Beratung oder die Vertretung vor Gericht durch einen Rechtsanwalt müssten dann laut Bundesjustizministerium im Schnitt 14 Prozent mehr bezahlt werden. Wie immer bei Voraussagen der Regierung wird hier tiefgestapelt.
Die Rechtsschutzversicherer veranschlagen den Preisanstieg durchschnittlich sogar auf etwa 21 Prozent. Bei Fällen, bei denen ein Streitwert Zugrunde gelegt wird, betragen die Aufschläge ihren Berechnungen nach sogar bis zu 50 Prozent und mehr. Gleichzeitig muss man sich auch auf höhere Gerichtsgebühren einstellen.
Aus diesem Grunde werden Rechtsschutzversicherungen teurer. Die Versicherer haben bereits drastische Prämienerhöhungen für ihre Rechtsschutzpolicen angekündigt. Die Beiträge werden um 15 bis 20 Prozent anziehen.
23.02.04
Private Altersvorsorge ein muss, wer im Alter nicht die Leistungen der Grundsicherung in Anspruch nehmen will.
Zwar haben viele Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung die zum größtenteils als Zusatzversorgung vom Arbeitgeber finanziert wird. Seit 2002 haben aber Arbeitnehmer grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf eine eigenfinanzierte betriebliche Altersversorgung.
Diese so genannte Entgeltumwandlung wird staatlich gefördert. Die Abwicklung übernimmt der Arbeitgeber im Auftrage seiner Arbeitnehmer gegenüber dem Finanzdienstleisters. Dabei entscheidet auch der Arbeitgeber welche Art der Altersversorgung angeboten wird.
Staatlich gefördert werden grundsätzlich Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds.
Auch Direktzusagen und Unterstützungskassen können steuerliche Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben. Als einzige Form der betrieblichen Altersversorgung, die alle drei Möglichkeiten der Förderung bietet sind die Pensionskassen.
Bei diesen drei Möglichkeiten handelt es sich um: Bruttoentgeltumwandlung, Nettoentgeltumwandlung (Zulagenförderung) und Pauschalversteuerung.
In Höhe der Beiträge verzichtet der Arbeitnehmer auf sein Gehalt. (Entgeltumwandlung)
Die Pauschalversteuerung der Beiträge ist aber nur möglich, wenn der Vier-Prozent-Rahmen in vollem Umfang ausgeschöpft ist Pensionskasse – Bruttoentgeltumwandlung
Steuerfrei bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (2004 sind das 2.472 Euro) Keine Beiträge zur Sozialversicherung für bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze.
Weitere Vorteile der Pensionskasse:
  • Lebenslange Rentenzahlung,
  • Beitragsrückzahlung vor Rentenbeginn bei Tod der versicherten Person,
  • Todesfallleistung ab Rentenbeginn als 5-fache der jährlichen ab Rentenbeginn garantierten Rente Abzüglich bereits gezahlter Rente,
  • Flexibler Leistungszeitpunkt für den Versicherungsnehmer, vorziehen oder aufschieben bis zu 5 Jahre.
Bei den Pensionskassen ist darauf zu achten, dass sie insolvenzversichert sind. Eine Pflicht dazu besteht nicht.
09.11.2002
Altervorsorge Ja, Riester-Rente?
Die Riester Rente wird staatlich durch eine Zulage gefördert.
(Siehe Tabelle unter Sozialversicherung vom 5.1.2002) Ob sich die Rente für alle Arbeitnehmer gleichermaßen lohnt, muss jeder für sich entscheiden. Wer sich mit der Lebens- oder Rentenversicherung auskennt, kann leicht errechnen, wie hoch die zusätzliche Altersversorgung, bei diesen kleinen Jahresbeiträgen, ausfallen wird. Auch hat die Riester-Rente Nachteile:
Nicht vererbbar bei Tod ohne Unterhaltsberechtigten, normale Besteuerung im Anlagezeitraum -aber staatliche Zulagen-, Besteuerung der Rente im Alter, Anfall von Sozialversicherungsbeiträgen bis einschl. dem Jahre 2008, Kapitalauszahlung statt Rente nicht möglich und schließlich Gefährdung der Förderung bei Wohnsitzverlegung ins Ausland.
Ein Arbeinehmer Jahrgang 1977 müsste monatlich 105,00 € einzahlen um mit 65 Jahren eine Rente von monatlich 300,00 € zu erhalten. Die Riester-Rente sieht aber zur Zeit nur eine jährliche Beitragsleistung von 525 € vor. (§ 10 a EStG)
Daher ist die Riester Rente nur für junge Ehepaare mit Kindern geeignet.
Weitaus besser geeignet und steuersparend gibt es seit dem 1.1.2002 neue Möglichkeiten:

Gehaltsumwandlung:
Ab 01.01.2002 besteht ein Rechtsanspruch auf Gehaltsumwandlung. (§ 1 a BetrAVG)
Die Direktversicherung über Gehaltsumwandlung gibt es in verschiedenen Formen

1.) Die Direktversicherung mit Gehaltsumwandlung
Hier wird der Beitrag direkt vom Gehalt aus gezahlt. Mit einer Gehaltsumwandlung können Angestellte bis zu 1.752 EUR jährlich in ihre private Altersvorsorge anlegen ... pro Monat also bis maximal 146 Euro. Eine Direktversicherung über Gehaltsumwandlung wird statt mit dem sonst üblichen Steuersatz nur mit einer pauschalen Steuer von 20 Prozent belastet. (§ 40 b EStG)
Wer den Beitrag aus Sondergehältern zahlt (z.B. dem Urlaubsgeld) spart darauf die kompletten Sozialversicherungsbeiträge. Auch den Chef dürfte dies freuen - schließlich spart auch er seinen Anteil an den Sozialversicherungen.
Weitere Vorteile gegnüber der Riester-Rente:
Kapitalausschüttung statt Rente, Vererblichkeit bei Tod, keine Gefährdung bei Wohnungsverlegung ins Ausland, bei Rentenzahlung nur Steuern auf Ertragsanteil.

2.) Die gemischte Direktversicherung
Die gemischte Direktversicherung ist der Direktversicherung mit Gehaltsumwandlung sehr ähnlich. Im Unterschied übernimmt der Arbeitgeber die Pauschalsteuer und einen Teil der Beiträge - den Rest finanziert der Arbeitnehmer.
Aber auch bei der Direktversicherung nur durch Gehaltsumwandlung, kann der Arbeitgeber die pauschale Steuer übernehmen.

3.) Pensionsfonds mit Gehaltsumwandlung
Bei einem Pensionsfonds erwirbt der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch gegen den Pensionsfonds, der rechtlich eigenständig ist. Somit kann der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeberwechsel seine Ansprüche problemlos mitnehmen. Die Beträge sind bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuer- und sozialabgabenfrei (§ 3 Nr. 63 EStG) in den Pensionsfonds einzubringen. Für das Jahr 2002 beträgt diese Obergrenze 54.000 Euro. Der steuerfreie Einzahlbetrag im Jahr 2002 darf somit 2.160 Euro nicht überschreiten. Die Beitragszahlungen sind beim Arbeitnehmer im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Darüber hinausgehende Beiträge müssen als Arbeitslohn versteuert werden.
Vorteile: Steuerfrei bis 2160 €, sozialversicherungsfrei bis einschl. 2008, Kapitalausschüttung statt Rente möglich, keine Gefährdung der Förderung bei Wohnungsverlegung ins Ausland.

Nachteile:
Besteuerung der Rente im Alter, keine Vererbbarkeit.

Alle Arten der Altersversorgung, sagen nichts über die Rendite aus. Die sind von Versicherung zu Versicherung verschieden. Also zuerst Angebote anfordern bzw. in der Personalabteilung seines Betriebes nachfragen.

28.10.2002
Es stürmt wieder! Versicherungen , was zahlt wer bei Sturmschäden?
Abgedeckte Dächer, umgestürzte Bäume, beschädigte Autos oder umgerissene Gerüste gehören zu den typischen Sturm-Schäden. Für die Regulierung stehen verschiedene Versicherungen zu Verfügung:
Wohngebäudeversicherung
Gebäudeschäden, die eindeutig auf einen Sturm zurückzuführen sind, werden durch die Wohngebäudeversicherung abgedeckt. Dazu gehören auch Folgeschäden durch eindringendes Niederschlagswasser. Folgeschäden werden allerdings von den Versicherern unterschiedlich definiert und sind in den Geschäftsbedingungen nachzulesen.
Wenn auf einem Grundstück ein Baum ganz oder teilweise umgestürzt ist, dabei aber nichts zerstört hat, zahlt die Versicherung nicht!
Teilkasko
Wenn das Auto beschädigt wurde, übernimmt die Teilkasko die Regulierung der entstandenen Schäden. Dabei gibt es keine Hochstufung bei der Versicherungsprämie.
Haftpflicht
Auch wenn für ein Auto keine Kaskoschutz vorliegt, gibt es einen Hoffnungsschimmer. Hat bei Sturm ein Ast oder Baum das Auto beschädigt, dann kann man den Besitzer des Baumes haftbar machen, wenn der Baum tote und morsche Äste hatte.
Bauleistungsversicherung
Befindet sich ein Haus noch im Bau, so ist bei zu erwartenden ungewöhnlichen Witterungsverhältnissen der Abschluss einer Bauleistungsversicherung möglich.
Hausratversicherung
Wurde eine Wohnungseinrichtung durch ein abgedecktes Dach oder ein zerstörtes Fenster in Mitleidenschaft gezogen, tritt die Hausratversicherung für den entstandenen Schaden ein. Sie zahlt auch, wenn die Markise oder die Satellitenschüssel zu Bruch gegangen sind. Für beschädigte Fahrräder kommt die Hausrat nur auf, wenn sie mitversichert sind.
Wenn während eines Unwetters Türen und Fenster offen gestanden haben, dann zahlt die Versicherung entstandene Schäden nicht!
Gebäudehaftpflichtversicherung
Wird ein Passant durch einen herabfallenden Gegenstand verletzt, tritt diese Versicherung für den Schaden ein. Sie kann allerdings nur für eine vermietete Immobilie abgeschlossen werden. Privatpersonen, die ihr eigenes Haus bewohnen und eine Haftpflichtversicherung haben, benötigen eine solche Absicherung nicht.
Glasversicherung
Schäden an Tür- und Fensterscheiben sowie an Glasdächern erstattet eine Glasversicherung unabhängig von der Windstärke des Sturmereignisses.

26.10.2001

Versicherung, wann zahlt sie bei Sturmschäden?
Versicherungen, die von eingedrückten Fensterscheiben bis zu Schäden durch Astbruch, alles abdeckt, gibt es nicht. Für alle entstehenden Schadensfälle sind meist unterschiedliche Versicherungen notwendig. Auch die Sturmstärke spielt dabei eine Rolle.
Ein Sturm ist laut Versicherungsbedingungen eine Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Windgeschwindigkeit von 62 - 74 km/h, bei Werten unter dieser Windstärke läuft nichts.
Welche Versicherung regelt welche Schäden? Die Wohngebäudeversicherung ist für abgedeckte Dächer oder Verwüstungen durch umgefallene Bäume zuständig. Diese übernimmt auch Folgeschäden wenn durch zu Bruch gegangene Fenster Regenwasser eindringt und dadurch Schäden in der Wohnung auftreten. Nebengebäude wie Garagen müssen zusätzlich versichert werden.
Werden Teile der Wohnungseinrichtung durch Sturm zerstört, ist die Hausratversicherung zuständig.
Tritt der Schaden durch alte oder morsche Äste auf, muß die private Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen.
Für Sturmschäden an Autos ist die Teilkasko-Versicherung zuständig.
Für die durch Sturm beeinflussten Fahrfehler und damit verbundenen Schäden am eigenen Auto ist nur die Vollkaskoversicherung zuständig.

23.10.2001

Versicherungen
Seit dem 1.10.01 kann sich jeder, der Ärger mit seiner Versicheurng hat, an eine unabhängige Schlichtungsstelle der Versicherungswirtschaft wenden.
Dies Schlichtungsstelle ist kostenlos. Für Beschwerden gelten bestimmte Voraussetzungen die in der Verfahrenordnung des Ombudsmanns genannt werden. Der Beschwerdegegenstand darf dabei nicht bereits gerichtlich verhandelt worden sein. Der Ombudsmann beschäftigt sich erst mit der Beschwerde, wenn der Kunde dem Versicherungsunternehmen Gelegenheit gegeben hat, der Beschwerde innerhalb von 6 Wochen abzuhelfen. Wenn sich der Beschwerdeführer bereits vorher beim Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen beschwert hat, beschäftigt sich der Ombudsmann erst mit der Beschwerde, wenn das Beschwerdeverfahren des Bundesaufsichtsamtes abgeschlossen ist. Die Anschrift des Ombudsmannes lautet:

Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
Telefon: 01804 / 224424 DM 0,48/Minute
Fax: 01804 / 224425
E-Mail:beschwerde@versicherungsombudsmann.de

01.03.2001

Diebstahl im Urlaub sofort zur Anzeige bringen!
Wer am Urlausort bei Diebstahl auf eine Anzeige bei der dortigen Polizei verzichtet, verliert seinen Versicherungsschutz.
So das Amtsgericht Köln (AZ.: 118 c 109/99)


Gerüst am Haus? Sofort die Hausratversicherung verständigen
Bei einem Gerüst am Haus erhöht sich die Einbruchsgefahr. Daher ist mit einer unverzüglichen Meldung die Hausratversicherung in Kenntnis zu setzen. Die Versicherung bestätigt die Meldung und weist auf die vereinbarten Sicherungsvorschriften hin. Wer die Versicherung nicht informiert verliert unter Umständen seinen Versicherungsschutz. Diese Meldepflicht gilt nicht nur für Vermieter sondern auch für Mieter.

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