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Sozialrecht


04.05.2006
Wenn Abschlagszahlungen für Heizkosten nicht erbracht werden: Arbeitslosengeld-II-Empfänger haben keinen Anspruch auf zusätzliche Zahlungen.
Wenn Arbeitslosengeld-II-Empfänger die in den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts enthaltenen Heizkostenzuschläge nicht für die fälligen Abschlagszahlungen verwenden, haben sie gegen die Agentur für Arbeit keinen Anspruch auf zusätzliche Zahlungen. Heizkosten können anders als Mietschulden auch nicht darlehensweise von der Agentur für Arbeit übernommen werden. Die Betroffenen müssen sich vielmehr an den Sozialhilfeträger wenden, der in Sonderfällen Darlehen zur Schuldentilgung gewähren kann.(Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 4.4.2006)
15.04.2006
ALG II zuständigen Träger finden
Seit dem 12. April 2006, stellt das Bundesministerium für Arbeit eine öffentliche Datenbank zur Suche des für den ALG II Empfänger zuständigen Trägers bereit.
Diese so genannte Jobcenter-Suche ist online erreichbar und umfasst neben allen Adressen und Kontakinformationen der Träger auch die Möglichkeit zur Anzeige von Umgebungskarten und Anfahrtswegen. Erreichbar ist der Dienst unter:
http://www.jobcentersuche.arbeitsmarktreform.de.


11.04.2006
Wer sich mit einer Ich-AG selbstständig machen will, sollte beachten, dass er in jedem Fall in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen muss.
Das gilt auch dann, wenn der Existenzgründer parallel Arbeitslosengeld II bekommt, von dem ebenfalls Beiträge an die Rentenkasse abgeführt werden. Das entschied das Sozialgericht Koblenz.(Az. S 1 R 661/05)
Dass der Kläger mit seinem Imbisswagen nach eigenen Angaben nur Verluste erwirtschaftete, stimmte die Richter nicht um. Wenn das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit regelmäßig nicht über 400 Euro im Monat liege, sei der Mindestbeitrag (derzeit 78 Euro pro Monat) zu zahlen. Die "Doppelzahlung" von Rentenversicherungsbeiträgen aus Existenzgründungszuschuss und Arbeitslosengeld II ist nach Auffassung der Richter ohne Bedeutung. Denn die Beitragspflicht für Existenzgründer stehe gleichrangig neben der Beitragspflicht für Bezieher von Arbeitslosengeld.

20.01.2006
ALG II - Wohnung ohne Bad auch Empfängern von ALG II unzumutbar
Auch für Empfänger von Arbeitslosengeld II ist eine Wohnung ohne Bad unzumutbar und dürfen sich eine besser ausgestattete Wohnung suchen, wenn sie bislang ohne Bad gewohnt haben.
Ein arbeitsloser Bochumer, hatte eine 36 qm große Wohnung mit Toilette, aber ohne Bad verlassen und zum 1. Dezember 2005 eine geringfügig größere Wohnung mit 42 qm und Bad bezogen. Durch den Umzug stiegen die Miet- und Nebenkosten von 212 auf 240 Euro monatlich. Die Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung Arbeitsuchender in Bochum (ARGE) lehnte die Übernahme der erhöhten Wohnkosten ab, weil diese nicht angemessen seien. Der Langzeitarbeitslose habe eigenmächtig die ihm zumutbare bisherige Wohnung verlassen.
Dieser Ansicht ist das Sozialgericht (Az.S 31 AS 562/05 ER) jedoch nicht gefolgt und hat auf Antrag des Arbeitslosen die ARGE im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ab 01.12.2005 die tatsächlichen Aufwendungen des Antragstellers für seine neue Wohnung zu erstatten.
Die Unterkunftskosten und die Wohnfläche der neuen Wohnung sind angemessen. Außerdem liegt die Miete unter dem untersten Niveau des Bochumer Mietspiegels. Für die Angemessenheit der Kosten kommt es nicht darauf an, dass die bisherige Wohnung noch günstiger gewesen ist, so das Gericht. Entscheidend sind allein die Verhältnisse der neuen Wohnung. Überdies erreicht eine Wohnung ohne Bad nicht mehr den Standard des Angemessenen. Einer vorherigen Zustimmung der ARGE bedarf der Umzug im Übrigen nicht. Das kann allein bei der Erstattung von Umzugskosten Bedeutung erlangen.
Das Sozialgericht weist darauf hin, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes keiner Kürzung zur Vermeidung einer Vorwegnahme der Hauptsache unterliegen. Der Beschluss des Sozialgerichts ist nach Rücknahme der Beschwerde durch die ARGE rechtskräftig geworden.
19.01.2006
ALG II - Verzicht auf Sozialhilfe berechtigt nicht zur Ablehnung von ALG II
Wer Monate lang ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe gelebt hat, zeigt nicht automatisch, dass er über Einkommen oder Vermögen verfügt, das den Anspruch auf das Arbeitslosengeld II ausschließt. Einen Antrag einer alleinerziehenden Mutter auf Arbeitslosengeld II lehnte der zuständige kommunale Träger ab, da nach ihren Angaben zur Vermögenssituation – teilweise unter 200 Euro monatlich – nicht nachvollziehbar sei, wie damit der Lebensunterhalt gesichert worden sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass weiteres Einkommen oder Vermögen vorhanden sei.
Anders als die Vorinstanz gaben die Darmstädter Richter der Mutter Recht.(Az. L 7 AS 65/05 ER)
Aus der Tatsache, dass sie ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe bestritten habe, kann nicht geschlossen werden, dass andere Einnahmen oder Vermögen vorhanden sind. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die auf verschwiegenes Einkommen hindeuten, sind Zweifel an der Hilfebedürftigkeit berechtigt. Das einfache Behaupten von vorhandenem Vermögen oder weiteren Einkünften ist nicht ausreichend.

18.01.2006
58er-Regelung für ältere Arbeitslose
Über 58-Jährige können Arbeitslosengeld auch dann beziehen, wenn sie für eine Vermittlung nicht mehr zur Verfügung stehen. Ursprünglich sollte diese so genannte 58er-Regelung zum Jahresende 2005 auslaufen, wurde aber bis Ende 2007 verlängert.
12.01.2006
Früher in Rente aber nur mit Abschlag
Wer arbeitslos oder in Altersteilzeit war, kann auch künftig mit Abschlag früher in Rente gehen - aber nicht mehr schon mit 60 Jahren. Von 2006 bis 2008 wird das Eintrittsalter abhängig vom Geburtsjahr in Monatsschritten auf das 63. Lebensjahr angehoben. Die Neuregelung betrifft Versicherte der Jahrgänge 1946 bis 1951.
Frühestens mit 61 Jahren in Rente gehen (14,4 Prozent Abschlag) können demnach im Dezember 1946 Geborene, im Dezember 1947 Geborene mit 62 Jahren (10,8 Prozent). Für alle, die ab Dezember 1948 geboren wurden, ist der früheste Rentenbeginn der 63. Geburtstag (7,2 Prozent Abschlag).
Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, haben keinen Anspruch mehr auf vorgezogene Altersrente.
Für alle die schon vor dem 1. Januar 2004 arbeitslos oder gekündigt waren bzw. Altersteilzeit vereinbart hatten, gilt die alte Regelung weiter. Sie können mit Abschlägen bis zu 18 Prozent mit 60 in Rente gehen.

11.01.2006
Meldepflicht bei Verlust des Arbeitsplatzes
Arbeitnehmer, die gekündigt werden bzw. selbst kündigen, müssen sich spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitsagentur melden. Diese Vorschrift gilt jetzt auch für Beschäftigte, die von vornherein nur einen befristeten Arbeitsvertrag hatten. Versäumt man diese Frist, wird das Arbeitslosengeld nicht wie bisher zur Strafe gekürzt, sondern generell für eine Woche gesperrt.

02.01.2006
Neue Regelungen bei Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 1. Februar 2006
Für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 1. Februar 2006 entsteht, gelten ab 1. Februar 2006 folgende Regelungen:
Bei unter 55-jährigen Personen wird die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld auf 12 Monate begrenzt. Über 55-jährige Personen erhalten Arbeitslosengeld I maximal 18 Monate. Betroffen sind alle Arbeitnehmer, die ab dem 1. Februar 2006 arbeitslos werden und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben haben.
Für alle Arbeitslosen wird die Anwartschaftszeit vereinheitlicht. Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen innerhalb der letzten zwei Jahre versicherungspflichtige Zeiten von insgesamt 12 Monaten nachweisen um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben.
Saisonarbeitnehmer sowie Wehr- und Zivildienstleistende, die bisher aufgrund von Sonderregelungen Ansprüche auf Arbeitslosengeld bereits bei einer sechsmonatigen Versicherungszeit erwerben konnten, werden damit bei einer Arbeitslosmeldung ab dem 1. Februar 2006 mit den übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.
Die so genannte Rahmenfrist wird von drei auf zwei Jahre verkürzt. Die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderliche Anwartschaftszeit von zwölf Monaten muss zukünftig grundsätzlich innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung (sog. Rahmenfrist) erfüllt werden. Dies betrifft alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ab dem 1. Februar 2006 arbeitslos werden und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben.
Der so genannte Bestandsschutz wird verkürzt. Parallel zur Rahmenfrist wird auch die Dauer des Bestandsschutzes, der bei wiederholter Arbeitslosigkeit und zuletzt niedrigerem Verdienst die Orientierung des Arbeitslosengeldes an dem höheren Arbeitsentgelt des vorherigen Leistungsbezuges regelt, von drei auf zwei Jahre reduziert.
Die so genannte Erlöschensregelung wird verschärft. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt, wenn ein Arbeitsloser Anlass für Sperrzeiten von insgesamt 21 Wochen gegeben hat. Für das Erlöschen des Anspruchs bei Sperrzeiten werden zukünftig auch Sperrzeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum von 12 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und nicht bereits zum Erlöschen des Anspruchs geführt haben. Die Regelung stellt sicher, dass auch eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld eintritt, grundsätzlich für das Erlöschen eines Anspruchs berücksichtigt wird.

Vorjahr Sozialversicherung

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