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Rentenrecht


04.10.2005
Rente und Steuern Teil 8
Ausnahmen von der nachgelagerten Besteuerung
Eine Öffnungsklausel sieht eine Ausnahme von der künftig geltenden nachgelagerten Besteuerung vor.
Danach soll die bisherige Ertragsanteilsbesteuerung weiterhin auf Leibrenten Anwendung finden, die auf Beiträgen beruhen, die vor dem 1.1.2005 über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren oberhalb der jeweiligen Höchstbeitrage zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden.
Dieser Fall kann bei Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung auftreten, wenn in der Vergangenheit Höherversicherungsbeiträge geleistet wurden.
Dabei muss die Rentenleistung in einen nachgelagert zu besteuernden Anteil und in einem mit dem Ertragsaanteil zu besteuernden Anteil aufgeteilt werden.
Mit dem Alterseinkünftegesetz wurden die Ertragsanteile neu fetgelegt und sind künftig rund ein Drittel niedriger.

Wer von der Anwendung dieser Öffnungsklausel profitieren will, muss
einen formlosen Antrag beim zuständigen Finanzamt stellen und nachweisen, dass der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragsbemessungsgrenze) vor dem 1.1.2005 mindestens 10 Jahre überschritten wurde.
01.10.2005
Rente und Steuern Teil 7
Besteuerung anderer Einkünfte
Auch die Besteuerung anderer Einkünfte wird sich für zukünftige Rentner ändern:
Für Betriebsrenten die steuerlich wie Beamtenpensionen behandelt werden (Unterstützungskassen und Direktzusagen), gilt derzeit noch ein Versorgungsfreibetrag bis zu 3072 EUR. Dieser wird für Neuzugänge schrittweise gesenkt. Der Betriebsrentenbezieher erhält mit dem Bezug im ersten Jahr seiner Betriebsrente einen Versorgungsfreibetrag für die gesamte Rentenlaufzeit.

Betriebsrenten, für die steuerbefreit Beiträge gezahlt werden (Pensionskassen, Pensionsfonds), müssen später voll versteuert werden.

Wenn die Beiträge nicht über die ganz Laufzeit steuerfrei eingezahlt wurden, wird die Leistung in einem voll steuerpflichtigen und einem nur mit dem Ertragsanteil besteuerten Teil aufgeteilt.

In dem Jahr, in dem man 65 Jahre alt wird, erhält man für andere Einkünfte, einen Altersentlastungsbetrag der der diese Einkünfte bis zu diesem Altersentlastungsbetrag (Im Jahre 2005 sind das noch 1900 EUR) steuerfrei stellt.
Für die nachfolgenden Rentnerjahrgänge wird dieser Altersentlastungsfreibetrag schrittweise abgeschmolzen.
28.09.2005
Rente und Steuern Teil 6
Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens
Zuerst werden zur Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens alle Einkünte (Einkunftsarten) addiert. Dabei wird aber nur der steuerpflichtige Teil der Rente gerechnet.
Wenn nun diese Einkünfte unter Berücksichtigung aller steuerlichen Abzugsmöglichkeiten den steuerlichen Grundfreibetrag von zur Zeit 7664 Euro im Jahr (Bei Ehepaaren 15328 Euro) überschreiten, müssen Steuern gezahlt werden.

10.08.2005
Rente und Steuern Teil 5
Private Rentenversicherungen werden weiterhin nur mit dem Ertragsanteil besteuert. Dieser wurde zum 01.01.2005 deutlich abgesenkt.
Das Alterseinkünftegesetz führt auch zu Änderungen bei der privaten, kapitalgedeckten Altersversorgung, der sog. Riester-Rente: Es wird ein Dauerzulagenverfahren eingeführt, so dass der Zulagenantrag nicht mehr jedes Jahr gestellt werden muss.
Zukünftig ist es förderunschädlich, wenn bis zu 30% des zum Rentenbeginn angesparten Kapitals auf einmal ausgezahlt werden. Der zu zahlende Sockelbetrag richtet sich nicht mehr nach der Kinderzahl und beträgt einheitlich 60 Euro. Kleinstrenten bis zu einem Betrag von 300 Euro jährlich können förderunschädlich abgefunden werden. Die Informationspflichten der Anbieter von Riester-Produkten werden ausgeweitet. Ab 01.01.2006 werden nur noch so genannte ‚Unisex-Tarife’ (bei denen die Beiträge und Leistungen für Männer und Frauen gleich hoch sind) steuerlich gefördert.

09.08.2005
Rente und Steuern Teil 4
Das Alterseinkünftegesetz und die Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung.
Die Möglichkeit der Pauschalversteuerung entfällt für Direktversicherungen, die nach dem 31.12.2004 zugesagt wurden.
Stattdessen sind die Beiträge – bis zu einer Grenze von 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung, also 2.496 Euro – steuer- und sozialabgabenfrei. Im Gegenzug wird die spätere Leistung nachgelagert besteuert.
Weitere Auswirkungen
Direktversicherungen dürfen darüber hinaus nicht mehr frei vererbbar sein und nicht mehr als Kapitallebensversicherung, sondern nur noch als Rentenversicherung abgeschlossen werden.
Der steuerfreie Höchstbetrag bei Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfonds (4% der Beitragsbemessungsgrenze) wurde ab Januar für Neuzusagen um 1.800 Euro erhöht, sofern für die versicherte Person nicht schon eine Direktversicherung pauschal versteuert wird. Die Mitnahmemöglichkeit von Anwartschaften bei einem Arbeitgeberwechsel wird verbessert.
08.08.2005
Rente und Steuern Teil 3
Seit dem 01.01.2005 können höhere Beträge als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden.
Begünstigt sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungswerken und Beiträge zur privaten Altersvorsorge (sog. Rürup-Rente), sofern sie bestimmte gesetzlich definierte Kriterien erfüllen.
Zuerst werden 60% der Beiträge (höchstens 12.000 Euro) berücksichtigt. Dieser Prozentsatz steigt bis zum Jahr 2025 auf 100% (höchstens 20.000 Euro) an.
Die Freibeträge für Alterseinkünfte (40% der Einkünfte höchstens 1.900 Euro) werden bis zum Jahr 2040 schrittweise abgeschmolzen.

07.08.2005
Rente und Steuern Teil 2
Ab 2005 unterliegen 50% der Rente der Steuerpflicht. Dieser Besteuerungsanteil gilt dauerhaft für bisherige Rentner sowie für alle, die in 2005 erstmals eine Rente beziehen. Für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang erhöht sich der steuerpflichtige Betrag bis 2020 um 2%-Punkte und bis 2040 um 1%-Punkt. Ab 2040 unterliegen 100% der Rente der Steuerpflicht. Der sich aufgrund dessen ergebende Freibetrag der Rente wird für den Rentner dauerhaft festgeschrieben.
Bis zu einer Höhe von 18.900 Euro im Jahr (1.575 Euro mtl.) für Alleinstehende sind für das Jahr 2005 steuerfrei. Für Verheiratete verdoppeln sich diese Beträge.

06.08.2005
Rente und Steuern Teil 1
Mit dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes wurde die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen neu geregelt. Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen (zu denen das Kapitalwahlrecht ausgeübt wird), die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen werden, sind generell steuerpflichtig. Versteuert werden muss die Differenz zwischen der Summe der eingezahlten Beiträge und der Auszahlungssumme. Zu Verträgen, bei denen die Laufzeit mindestens 12 Jahre beträgt und bei denen die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt, werden die Erträge nur zu Hälfte besteuert. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden nicht mehr mit dem Ertragsanteil, sondern nachgelagert besteuert.

30.07.2005
Rentenversicherung wird umstrukturiert
Die gesetzliche Rentenversicherung steht vor einer Neuorganisation.
Zum 1. Oktober 2005 schließen sich alle 26 Rentenversicherungsträger und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) unter dem Namen "Deutsche Rentenversicherung" zusammen. Damit werde die alte Trennung zwischen Arbeiter- und Angestelltenversicherung aufgehoben. Auch das Traditions-Kürzel BfA - für Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - wird es nach dem 1. Oktober nicht mehr geben. Die bisherigen Logos der Rentenversicherungsträger sollen durch ein einheitliches Zeichen ersetzt werden.
Die Versicherten selbst sollen von der Neustrukturierung jedoch kaum etwas merken, selbst diejenigen, die neuen Trägern zugeordnet werden. Bis die Organisationsreform vollständig abgeschlossen ist, werden insgesamt noch mehrere Jahre vergehen.
04.12.2004
Endlich, ab 2005 Vereinfachung bei der Riester-Rente
Bisher musste vom Zulageberechtigten jedes Jahr ein Antrag zur Erlangung der Zulagen zur Riester-Rente gestellt werden. Ab 2005 hat man nun das Antragsverfahren für die Zulagen zur Riester-Rente durch die Einführung eines Dauerzulageantrags vereinfacht. Der Zulageberechtigte kann seinen Anbieter bevollmächtigen, für ihn jedes Jahr einen Zulageantrag bei der Zulagenstelle zu stellen.
Eine einmalige Vollmacht, am besten gleich bei Vertragsabschluss aushändigen, reicht künftig aus.
Desweiteren erhält der Anleger die Möglichkeit, zu Beginn der Auszahlungsphase 30 Prozent des angesparten Kapitals zur freien Verwendung zu entnehmen.
03.12.2004
Für wen lohnt sich die sogenannte Rürup-Rente?
Vom Prinzip ist die mit dem Alterseinkünftegesetz beschlossene Rürup-Rente eine Leibrente. Der Versicherungsnehmer erhält eine lebenslange regelmäßige Auszahlung, die von der Höhe der zuvor gezahlten Beiträge sowie dem Anlageerfolg des Produktanbieters abhängig ist.
Die Rürup-Rente ist stark an das Vorbild der gesetzlichen Rentenversicherung angelehnt und hat daher einen entscheidenden Nachteil. Die angesparten Beträge sind weder vererbbar, noch können sie beliehen oder bei Eintritt ins Rentenalter kapitalisiert werden. Zahlt ein Versicherungsnehmer also sein ganzes Erwerbsleben ein und stirbt im ersten Jahr seines Ruhestandes, so fällt das von ihm angesparte Vermögen an das Versicherungskollektiv - Frau, Kinder oder sonstige Familienangehörige erhalten nichts von dem eingezahlten Geld.
Wer ab 1.1.2005 kein Arbeitslosengeld II (ALG II) bekommt weil er Vermögen besitzt das über die gesetzten Grundfreibeträge hinausgeht sollte, bevor er erst einmal vom überschüssigen Vermögeln lebt, genau diesen Betrag zur Rürup-Rente einsetzen. Das ist zwar nicht ganz "fair" aber von dieser Bundesregierung ausgedacht.
Alle anderen Versicherungsnehmer sei gesagt, dass die Rürup-Rente, die vom kommenden Jahr an der privaten Altersvorsorge einen neuen Schub geben soll, noch erfolgloser werden wird als das Vorgänger-Modell: "Die Riester-Rente."

02.12.2004
Mithilfe der Rürup-Rente kann trotz ALG-II-Bezug Vermögen angespart werden
Wer Arbeitslosengeld II (ALG II) beantragen muss und Vermögen besitzt, das über die gesetzten Grundfreibeträge hinausgeht, kann vom kommenden Jahr an mit einem neuen Anlageprodukt die Freibeträge umgehen - er kommt dann allerdings bis zum 60. Lebensjahr nicht mehr an das Geld heran.
Mithilfe der Rürup-Rente kann also trotz ALG-II-Bezug Vermögen angespart werden und muss nicht verbraucht werden, bevor das Arbeitsamt Arbeitslosengeld II überweist. Auch sonstige Vermögen wie Wertgegenstände lassen sich nach Veräußerung in eine Rürup-Rente umwandeln, so dass es dem eigenen Zugriff vor Renteneintritt, aber auch der Arbeitsagentur entzogen ist.
Besonders interessant ist die Rürup-Rente für ältere Arbeitslose mit Vermögen, denn das Geld muss, um Arbeitslosengeld II zu erhalten, nicht verbraucht werden: Dieser Betrag ist unbegrenzt geschützt und muss nicht angetastet werden, wenn man Arbeitslosengeld II beantragt.
Arbeitslose, die bereits einen Antrag auf ALG II gestellt haben, könnten ihr Vermögen auch jetzt noch in eine solche Rente umschichten. Neue Angaben zur Vermögenslage müssen dann aber nachgereicht werden.
22.11.2004
Zur Berechnug des Anspruches auf auf Arbeitslosenhilfe dürfen Einkommensteuer-Nachzahlungen nicht berücksichtigt werden
Beim Anspruch auf Arbeitslosenhilfe dürfen Steuernachzahlungen für zurückliegende Jahre nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden. § 194 Abs.2 SGB III enthält insofern einen abschließenden Katalog der vom Einkommen abzusetzenden Beträge. Steuernachzahlungen für vergangene Zeiträume zählen nicht hierzu.
Die Klägerin machte für 1999 einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe geltend. Die Beklagte lehnte dies wegen fehlender Bedürftigkeit ab, weil das anzurechnende Einkommen des Ehegatten den Arbeitslosenhilfe-Anspruch der Klägerin übersteige. Die Klägerin vertrat demgegenüber die Auffassung, dass zumindest im Jahr 1999 Steuernachzahlungen für zurückliegende Jahre einkommensmindernd berücksichtigt werden müssten.
Das Landessozialgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung der Arbeitslosenhilfe. Das Gericht minderte das Einkommen der Ehegatten um die von der Klägerin behaupteten Einkommensteuernachzahlungen. Die Beklagte rügte mit ihrer Revision eine Verletzung der §§ 193, 194 SGB III. Nach § 194 Abs.2 S.2 Nr.1 SGB III könnten lediglich die auf das laufende Einkommen entfallenden Steuern abgesetzt werden. Eine Steuernachzahlung könne demgegenüber nicht berücksichtigt werden. Auf die Revision hob das Bundessozialgericht das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurück.
Gründe:
Entgegen der Auffassung des LSG durfte das Einkommen des Ehegatten der Klägerin im Jahre 1999 nicht auf Grund der in diesem Jahr von der Klägerin behaupteten Einkommensteuernachzahlungen gemindert werden. § 194 Abs.2 SGB III enthält insofern einen abschließenden Katalog der vom Einkommen abzusetzenden Beträge. Steuernachzahlungen für vergangene Zeiträume zählen nicht hierzu. Ob und gegebenenfalls inwieweit der Klägerin aus anderen Gründen für das Jahr 1999 Arbeitslosenhilfe zusteht, konnte mangels ausreichender Feststellungen nicht entschieden werden.
Bundessozialgericht AZ. B 7 AL 16/04 R Beschluss vom 27.10.2004

06.11.2004
Welcher Anteil der Unfallrente wird auf die Altersrente angerechnet?
Ein Teil der Unfallrente wird auf die Altersrente angerechnet. Das Berechnungsverfahren ist etwas kompliziert. Zunächst bleibt von der Unfallrente ein Betrag in der Höhe berücksichtigt, der (je nach Grad der Erwerbsminderung) als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz bezogen werden könnte. Der verbleibende Teil der Unfallrente wird zu der Altersrente aufaddiert und dem Arbeitsverdienst im Jahre vor dem Unfall gegenübergestellt. Beträgt die Summe aus anrechenbarer Unfallrente und Altersrente nicht mehr als 70 Prozent dieses Arbeitsverdienstes, werden beide Renten in voller Höhe ausgezahlt. Ergibt sich jedoch ein höherer Betrag als 70 Prozent des Arbeitsverdienstes, wird die Altersrente in Höhe des Differenzbetrages gekürzt.

27.10.04
Hinterbliebenen Versorgung durch Witwenrente
Umfassende Änderungen bei den Witwen- und Witwerrenten im Jahre 2002 führten zu Leistungseinbußen für die Versicherten.
Der Gesetzgeber behandel zwar die Witwen- und Witwerrenten konform, es wurde aber eine Einkommensanrechnung eingeführt.
Grundlagen der Berechnung sind jetzt:
Hat der Verstorbene bereits Rente bezogen, wird die Wtwenrente aus der Altesrente errechnet. Andernfalls wird die Witwenrente aus der vollen Erwerbsminderungsrente, die der Verstorbene erhalten hätte, berechnet. Dabei wird die Erwerbsminderungsrente grundsätzlich um einen Abschlag von bis zu 10,8 % gemindert, wenn der Versicherte jünger als 63 Jahre ist. Dieser Abschlag wirkt sich auch auf die Witwenrente aus.
Es gibt in der gesetzlichen Rentenversicherung die große und kleine Witwenrente.
Wer jünger als 45 Jahre ist, keine Kinder erzieht und nicht erwerbsgemindert ist erhält die kleine Witwenrente in Höhe von 25% für 24 Monate.
Ab 45 Jahre erhalten die Witwen die große Witwenrente und zwar: Versicherte die vor dem Jahr 2002 geheiratet haben und beide Ehegatten vor 1962 geboren wurden 60% der Rente des Verstorbenen. Sonst nur 55% und außerdem noch schärfere Regelungen bei der Einkommensanrechnung.
Wird die Rente aus ausgezahlt?
Auch wenn ein Anspruch besteht, bedeutet dies nicht, dass die Rente auch ausgezahlt wird. Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen des Hinterbliebenen wird teilweise angerechnet, wenn es die Freibeträge übersteigt. Wird wegen zu hohem anrechenbaren Einkommen keine Rente ausgezahlt, ruht diese und kann jederzeit wieder beantragt werden wenn das eigene Einkommen sinkt oder sogar entfällt.
Anrechenbares Einkommen
Es gibt einen dynamischen Freibetrag von ca. 690 € monatlich und zusätzlich pro Kind nocheinmal 146 €..
60% vom Bruttoarbeitsentgelt als Nettoeinkommen abzüglich Freibetrag davon 40% ist das anrechenbare Einkommen.
Witwenrente abzüglich anrechenbares Einkommen ergibt die zu zahlen Witwenrente.
Im sogenannten Sterbevierteljahr (die ersten 3 Monate nach dem Tod) wir die Rente noch voll ausgezahlt un die eigenen Einkünfte spielen in dieser Zeit noch keine Rolle.

23.07.04
Was dürfen Frührentner zusätzlich verdienen
Rentner unter 65 Jahren dürfen rentenunschädlich nur 340 Euro hinzuverdienen. Schon ein Cent mehr und die Rente wird um ein Drittel gekürzt.
Dies gilt auch für Rentner die eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen. Hinzu kommt, dass Bezieher dieser Rente , anders als andere Minijobber, auf die Einhaltung der 15-Stunden-Grenze achten. Wer wöchentlich 15 Stunden oder länger arbeitet, dem droht schlimmstenfalls eine Streichung der Rente.
Nur wer bereits 65 Jahre alt ist, kann unbegrenzt zur Rente hinzuverdienen.

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