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| Baulärm neben einer Hotelanlage ist erheblicher Reisemangel. Befindet sich neben einer Anlage eine Baustelle, auf der mit schwerem Baugerät gearbeitet wird, so stellt schon allein die daraus resultierenden Beeinträchtigung einen erheblichen Reisemangel dar, unabhängig davon, ob der Baulärm auch noch im Zimmer der Reisenden zu hören ist. Amtsgericht Köln Az. 136 C 496/97 |
| Flugverspätung ist ein Reisemangel Vom Reisenden sind bei Ferienflügen nur Verspätungen bis zu vier Stunden als zumutbar hinzunehmen. Für jede Stunde, die über dieser Vier-Stunden-Grenze liegt wird als Schadensersatz 5% des durchschnittlichen Tagesreisepreises zugrunde gelegt. Amtsgericht Essen Az. 21 C 498/95 |
| Änderung des Zielflughafens ist ein Reisemangel Wird der Reisende auf einen anderen als dem vertraglich vereinbarten Flughafen geflogen und mit einem Bus zum eigentlichen Zielflughafen gebracht, so liegt ein Reisemangel vor. Amtsgericht Essen Az. 21 C 498/95 |
| Bis ? Tage vor Reisebeginn | Prozentsatz des Abzuges |
|---|---|
| 30 Tage | 15 % |
| 22 Tage | 20 % |
| 15 Tage | 30 % |
| 7 Tage | 45 % |
| ab dem 6 Tag | 55 % |
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