Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Koblenz gibt es Schmerzensgeld
nur bei Schmerzen und nicht als Ausgleich für mangelnde ärztliche Aufklärung.
Ein Patient hat demnach keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, nur weil ein Arzt ihn nicht oder unvollständig über Behandlungsrisiken aufgeklärt hat (Az.: 5 U 331/04). Nach dem Urteil ist vielmehr erforderlich, dass dem Patienten als Folgen der Behandlung auch tatsächlich Schmerzen entstanden sind.
Das Gericht hob mit seinem Urteil eine Entscheidung des Landgerichts Koblenz auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Eine Patientin hatte nach einer Bandscheibenoperation den behandelnden Arzt wegen angeblich unterbliebener Aufklärung auf Zahlung von Schmerzensgeld verklagt und zunächst gewonnen. Das OLG bewertete das Urteil aber als voreilig. Anspruch auf Schmerzensgeld habe die Klägerin nur, wenn sie als Folge der Operation unter Schmerzen leide. Das habe das Landgericht aber nicht geprüft.
Die fehlende Aufklärung sei zwar eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin, aber kein ausreichender rechtlicher Grund für die Zahlung von Schmerzensgeld.
26.08.04
Praxisgebühr bei Überweisungen zu Quartalsende
Eine Überweisung hat nur in dem Quartal Gültigkeit, in dem sie ausgestellt wurde.
Wenn eine am Quartalsende erfolgte Überweisung an einen Facharzt aus Termingründen erst im Folgequartal in Anspruch genommen werden kann, kommt es auf die Art des Facharztes an.
Handelt es sich um Ärzte, die auch direkt (also auch ohne Überweisung) in Anspruch genommen werden können, verliert die Überweisung ihre Gültigkeit und der Patient hat eine Praxisgebühr zu entrichten.
Soweit es sich um eine Überweisung zu einem Arzt für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Nuklearmedizin, Pathologie, Radiologische Diagnostik bzw. Radiologie, Strahlentherapie oder Transfusionsmedizin handelt, behält die Überweisung quasi ihre Gültigkeit, weil die genannten Ärzte ohnehin nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden können. Eine Praxisgebühr fällt nicht an.
04.07.04
Praxisgebühr: Auch im Notdienst sind seit dem 1. Juli 10 Euro zu zahlen
Das GKV-Modernisierungsgesetz brachte den gesetzlich Krankenversicherten die Zuzahlung bei Inanspruchnahme ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung - die Praxisgebühr. Viele offen gebliebene Fragen sorgten gerade zu Beginn dieses Jahres für Unmut bei allen Beteiligten. Eines der häufigsten Ärgernisse war dabei die Notfallbehandlung. Hier wird es ab 1. Juli eine eindeutige Regelung geben.
Künftig müssen die Patienten die Praxisgebühr in Höhe von zehn Euro bei Inanspruchnahme des ärztlichen Notfalldienstes einmal zahlen, auch wenn die Gebühr im gleichen Quartal in der Regelversorgung entrichtet wurde. Auf diese Regelung haben sich die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) geeinigt. Damit enden die uneinheitlichen Regelungen hinsichtlich der Praxisgebühr im Notdienst.
Die Praxisgebühr ist künftig im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung zwei Mal zu zahlen.
Zum Einen bei Inanspruchnahme eines Arztes oder Psychologischen Psychotherapeuten in der Regelversorgung, zum Anderen bei der ersten Inanspruchnahme des ärztlichen Notdienstes. Patienten zahlen folglich innerhalb eines Quartals 20 Euro Praxisgebühr, wenn sie sich sowohl im Rahmen der Regelversorgung als auch im ärztlichen Notdienst behandeln lassen.
Auch im ärztlichen Notfalldienst gilt zukünftig der Grundsatz: Nur bei der ersten Inanspruchnahme im Quartal ist die Praxisgebühr zu zahlen. Wenn der Patient in demselben Quartal den Notdienst also noch einmal aufsuchen muss, wird die Gebühr - anders als bislang in den meisten Bundesländern üblich - nicht noch einmal fällig.
Die Praxisgebühr wird nun bei Notdienst-Besuchen aber auch dann fällig, wenn die dortige Behandlung zuvor bereits absehbar war. Zudem gilt auch die Regelung, dass unabhängig von der bereits im selben Quartal beim regulären Arztbesuch gezahlten Gebühr, bei einem erstmals notwendigen Arztbesuch im Notdienst erneut zehn Euro zu zahlen sind.
Damit bei einer weiteren Inanspruchnahme des Notdienstes nachgewiesen werden kann, dass die Gebühr bereits entrichtet wurde, ist ein neuer, zusätzlicher Vordruck vereinbart worden. Dieser unterscheidet sich von der bisherigen Praxisgebühr-Quittung zum einen durch den Zusatz „im Notdienst“ und zum anderen durch die Verwendung eines grau gefärbten Papiers.
25.04.04
Zahnersatz ab 1. Mai 2004 noch billiger
Mit dem EU-Beitrittt der Länder Polen, Ungarn und Tschechien am 01. Mai 2004
wird der Zahntourismus zu diesen Ländern noch interessanter.
Wer sich hier seinen Zahnersatz fertigen und auch einbauen lässt, kann durchaus bis zu 70 Prozent der Kosten sparen.
Wer jedoch sichergehen will, dass die Krankenkasse auch wirklich den erwarteten Festzuschuss zur Zahnbehandlung im Ausland übernimmt, sollte sich schon vor Reiseantritt mit ihr in Verbindung setzen. Es empfiehlt sich, auf Grundlage des Heil- und Kostenplans des deutschen Zahnarztes einen Kostenvoranschlag des ausländischen Zahnarztes einzuholen und diesen bei der Kasse einzureichen. Nur welcher deutsche Zahnarzt erstellt einen Kostenvoranschlag ohne die
Behandlung vorzunehmen? Nach Absprache mit der Krankenkasse kann aber der ausländische Zahnarzt den
Heil- und Kostenplan per Fax an die Krankenkasse schicken und diese erteilt dann die Zusage mit Angabe des von ihr
zu zahlenden Zuschusses.
Genehmigt die Krankenkasse die Auslandsbehandlung, so geht der Patient zunächst zwar in Vorleistung, bekommt aber später die anrechnungsfähigen Behandlungskosten zurückerstattet.
19.04.04
Zum Zahnersatz nach Mallorca
Der Weg, sich den Zahnersatz im Ausland zu besorgen, ist wesentlich unbürokratischer geworden
seitdem der Europäische Gerichtshof mit einem Beschluss vom Mai 2003, die ambulante Arztbehandlung im EU-Ausland ohne Genehmigung der gesetzlichen Krankenkassen möglich gemacht hat.
An zahnärztlichen Leistungen, die innerhalb der EU-Grenzen erfolgen,
müssen sich die gesetzlichen Krankenkassen beteiligen. Wer jedoch sichergehen will, dass die Krankenkasse auch wirklich den erwarteten Festzuschuss zur Zahnbehandlung im Ausland übernimmt, sollte sich schon vor Reiseantritt mit ihr in Verbindung setzen.
Eine beliebte Adresse für Zahntouristen ist Mallorca.
Rund 30 deutsche Zahnärzte haben sich mittlerweile auf der spanischen Ferieninsel
niedergelassen und sich auf das Zahnersatz-Geschäft eingerichtet.
Auch an eine Nachsorgung in Deutschland ist bei einigen gedacht.
Sie sind zwar nicht ganz so günstig wie ihre ungarischen oder polnischen Kollegen, je nach Zahnersatzbedarf sind aber auch hier noch bis zu 40 Prozent an Ersparnis möglich.
Da spart nicht nur der Patient sondern auch die Krankenkasse.
Da die Krankenkassen nur den Festzuschuss, der dem Versicherten auch bei Leistungen in Deutschland zustehen würde, zahlen müssen,
gilt diese Regelung für Zahnersatz zur Zeit nur noch bis zum 31.12.2004.
01.01.2004
Im Rahmen des neuen GKV-Modernisierungsgesetz gelten seit
dem 1. Januar 2004 folgende
Regelungen.
- Praxisgebühr
10 Euro bei jedem ersten Arztkontakt pro Quartal.
- Zuzahlung bei Medikamenten (Eingenanteil)
Zehn Prozent des Preises, bis 50 Euro mindestens jedoch 5 Euro, höchstens jedoch 10 Euro.
Nicht verschreibungspflichtige Arzneien werden von der Kasse nicht mehr bezahlt.
Die gleichen Sätze gelten auch für Hilfsmittel.
Bei Heilmittel und häuslicher Krankenpflege zahlt man 10 Prozent der Kosten,
zuzüglich zehn Prozent für diese Verordnung
- Krankenhaus
Tagespauschale von 10 Euro, längstens für 28 Tage
- Haushaltshilfe
Pro Tag zehn Prozent der Kosten. Mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro.
- Weitere Kürzungen
Keine Zuzahlungen für Brillen. Kein Sterbe- und Entbindungsgeld.
Fahrtkosten werden nicht mehr übernommen
- Bisherige Befreiungsbescheinigungen der Krankenkassen verlieren zum 31.12.2003 ihre
Gültigkeit und müssen neu beantragt werden.
22.09.2003
Zahnersatz ins Jahr 2004 verschieben.
Brücken und Kronen sollen im Jahre 2004 preiswerter werden da die Zahärzte ab 2004
weniger Honorar für kieferorthopädische Leistungen erhalten.
Bei einem Eigenanteil von 50% sollen Patienten bei den Zuzahlungen ca. 5 Prozent sparen.
Genaue Angaben erhält man von seiner zuständigen Krankenkasse.
Die von der Regierung geplante private Absicherung für Zahnersatz wird erst im Jahre 2005
in Kraft treten.