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Erbrecht


29.10.2003
Erbe annehmen oder ausschlagen?
Mit der Annahme der Erbschaft haftet man für alle Verbindlichkeiten des Nachlasses. Wer nicht genau weiss ob Verbindlichkeiten bestehen die höher liegen als der Nachlass sollte auf Nummer Sicher gehen und beim Nachlassgericht die Nachlassverwaltung beantragen. §§ 315ff InsO
In diesem Fall wir der Nachlass vom Vermögen des Erben getrennt. Somit ist das Privatvermögen des Erben aus der Haftung ausgeschlossen. Der Nachlassverwalter nimmt den Nachlass in Besitz und verwaltet ihn. Nach Abschluß der Verwaltung erhalten dann die Erben den Rest aus der Erbschaft. Auf alle Fälle sind sie aber aus der Haftung heraus.
16.04.2003
Erbrecht bei nichtehelichen Kindern
Seit dem 1.7.98 sind nichteheliche Kinder den ehelichen Kindern gleichgesetzt, d.h. sie haben nicht wie früher nur einen Erbersatzanspruch sondern sind voll berechtigte Erben. Dies gilt aber nur für die Kinder, die nach dem 1.7.1949 geboren sind und von ihrem Vater erben. Damit können alle vor dem 1.7.1949 geborenen Kinder vom Vater nur dann erben, wenn sie testamentarisch bedacht wurden. Unabhängig von einem Stichtag erben nichteheliche Kinder von Ihrer Mutter.

30.1.03
Erbschaftsteuer nach § 19 ErbStG
(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Vomhundertsätzen erhoben:
in der Steuerklasse bis einschließlich ... Euro Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
52.000 7 12 17
256.000 11 17 23
512.000 15 22 29
5.113.000 19 27 35
12.783.000 23 32 41
25.565.000 27 37 47
über
25.565.000
30 40 50

24.08.2002
Neue Freibeträge bei Erbschaft
Mit der Einführung des Euro sind auch die Freibeträge für Erbschaften neu festgelegt. Nachstehend die Freibeträge nach Steuerklassen:
Steuerklasse I
Ehegatten: 307000 €
Kinder und Stiefkinder: 205000 €
Enkel, soweit die Eltern noch leben, Eltern bei Erwerb durch Todesfall: 51200 €
Steuerklasse II
Eltern, bei Schenkung, Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefeltern, geschiedener Ehegatte: 10300 €
Steuerklasse III
Alle übrigen, auch Lebensgefährten: 5200 €.

08.08.2002
Erbe nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Wenn der letzte Wille nicht in einem Testament festgehalten wird, tritt die gesetzliche Erfolge in Kraft. Bei Eheleuten geht man meistens davon aus, dass der überlebende Teil erbt. Das ist aber nicht richtig. Solange noch weitere Erben vorhanden sind, erbt der überlebende Ehegatte nur die Hälfte, den Rest muss er sich mit noch vorhandenen Erben teilen.
Soll der überlebende Ehegatte allein erben, dann muss dieses in einem Testament festgelegt werden.
Wer sicher gehen will, dass bei der Abfassung seines Testaments keine Fehler gemacht werden, sollte ein öffentliches Testament -notarielles Testament genannt- errichten. Hierzu muss der letzte Wille mündlich gegenüber dem Notar erklärt oder selbst schriftlich abgefaßt und dem Notar übergeben werden.
25.05.2002
Das Berliner Testament bei einem Vermögen über 205.000 Euro eine Steuerfalle?
Bei dem sogenannten Berliner Testament setzen sich die Ehepartner gegenseitig als Erben ein und die Kinder zu Erben des Längstlebenden. Das kann zur Steuerfalle werden.
Der Freibetrag von 205.000 Euro dem jedes Kind zusteht, geht einmal verloren. Obwohl dieser Freibetrag für jedes Elternteil zusteht, kann er beim erstversterbenden Elternteil nicht Inanspruch genommen werden da die Erbschaft erst nach dem Längstlebenden eintritt.
In diesem Falle wird nicht nur ein Freibetrag verschenkt sondern es erfolgt auch eine höhere steuerliche Belastung. Es gibt mehrere Möglichkeiten wie Schenkung, Nießbrauch usw.
Es lohnt sich also bei einem Vermögen über 205.000 Euro vorher einen Steuerberater zu Rate zu ziehen.
21.05.2002
Neue Steuerklassen nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Nach dem Steueränderungsgestz 2001 (StÄndG 2001) vom 20.12.2001 (BGBL. I. S.3794 sind die Steuerklassen neu geregelt worden. Es gibt jetzt 3 Steuerklassen. Die Aufteilung ist wie folgt:

Steuerklasse 1

1.) der Ehegatte,
2.) die Kinder und Stiefkinder,
3.) die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder,
4.) die Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen;

Steuerklasse II

1.) die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören,
2.) die Geschwister,
3.) die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
4.) die Stiefeltern,
5.) die Schwiegerkinder,
6.) die Schwiegereltern,
7.) der geschiedene Ehegatte;

Steuerklasse III

alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.

Die Steuerklassen I,II und III Nr. 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Verwandtschaft durch Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist.

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04.03.2002
Pflichteilanspruch verjährt
Wer enterbt wurde aber Anrecht auf einen Pflichteil hat, muss die Verjährungsfrist beachten. Paragraph 2332 BGB Absatz 1 lautet wie folgt:
(1) Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an.
Wer also Kenntnis davon hat, dass ihm trotz Enterbung ein Pflichtteil zusteht, sollte seine Ansprüche rechtzeitig geltend machen.

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01.03.2001

Nachlassgebühren auch bei Erbausschlagung
Die vom Nachlassgericht festgesetzten Gebühren für die Testamentseröffnung, richtet sich nicht danach ob das Erbe angenommen wird oder nicht. Maßgeblich für die Gebührenhöhe ist ausschließlich der Wert des Nachlasses.
Urteil des Obelandesgericht Schleswig-Holstein. (AZ.: 1 S 1312/96)

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19.01.2001

Erbschaft, annehmen oder ausschlagen?

Auf jeden Fall sind Form und Fristen einzuhalten.
Nicht jeder der erbt möchte, aus welchen Gründen auch immer, die Erbschaft antreten. Wer aber hier nicht Form und Fristen einhält, ist schneller Erbe als er denkt.
Form der Ausschlagung
Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgerichte; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlaßgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form (Notar) abzugeben.
Die Niederschrift des Nachlaßgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet. § 1945 BGB 5. Buch Erbrecht.
Die Aussschlagungserklärung ist eine einseitige, form- und fristgebundene, amtsempfangsbedürftige Willenserklärung.
Aussschlagungsfrist
Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung (Testament) von Todes wegen berufen, so beginnt die Frist nicht vor der Verkündigung der Verfügung.
Also solltet Ihr aus irgendeinem Grunde eine Erbschaft nicht annehmen wollen, müßt Ihr die Ausschlagung unter Vorlage eines gültigen Personalausweises innerhalb von 6 Wochen beim Nachlassgericht (Amtsgericht) zur Niederschrift abgeben.

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